1.3. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 1 habe mit Schlichtungsgesuch vom 6. November 2024 unter anderem Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 22'165.15 gegen die Beklagte geltend gemacht. Mit Subrogationsanzeige vom 29. Januar 2025, und damit nach Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens, habe die Klägerin 2 der Klägerin 1 und der Beklagten die Subrogation der von ihr für den Zeitraum vom 7. Februar 2024 bis 4. Juni 2024 an die Klägerin 1 ausbezahlten Taggeldern in Höhe von Fr. 22'949.99 angezeigt.