2. 2.1. Gegen diesen ihr am 18. September 2025 in vollständig begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Klägerin 1 mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid vom 14. April 2025 sei wie folgt zu ergänzen: "Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 3'733.55 brutto zuzüglich Verzugszins von 5% ab 5. Juni 2024 zu bezahlen." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MWST.)." 2.2. Die Beklagte und die Klägerin 2 liessen sich nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: