Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZVE.2025.52 (VZ.2025.4) Art. 4 Entscheid vom 8. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Klägerin 1 A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Dayana Berényi Kamm, […] Klägerin 2 B._____, […] Beklagte C._____ AG, […] Gegenstand Forderung aus Arbeitsvertrag -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Klage vom 6. Februar 2025 stellte die Klägerin 1 beim Arbeitsgericht Aarau die folgenden Anträge: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 21'102.50 brutto zuzüglich Verzugszins von 5% ab 5. Juni 2024 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'062.65 zuzüglich Verzugszins von 5% ab 5. Juni 2024 zu bezahlen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ein per 4. Juni 2024 da- tiertes Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt auszustellen: […] 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MWSt)." 1.2. Mit Eingabe vom 11. März 2025 stellte die Klägerin 2 folgende Anträge: " 1. Es wird festgestellt, dass im Verfahren R4376391 die Klägerin 2 in der Höhe von CHF 22'949.00 sich an die Stelle der Klägerin 1 substituiert. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 den Betrag von CHF 22'949.00 zzgl. 5 % Zins seit 07.03.2024 zu zahlen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 1.3. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. 1.4. Das Arbeitsgericht Aarau entschied mit Entscheid vom 14. April 2025 was folgt: " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 ein per 4. Juni 2024 datiertes Arbeitszeugnis mit nachfolgendem Wortlaut innert 10 Tagen aus- und zu- zustellen: […] 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 Fr. 22'949.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. März 2025 zu bezahlen. 3. Es werden keine Gerichtskosten gesprochen. -3- 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 18. September 2025 in vollständig begründeter Fas- sung zugestellten Entscheid erhob die Klägerin 1 mit Eingabe vom 15. Ok- tober 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung und stellte fol- gende Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid vom 14. April 2025 sei wie folgt zu ergänzen: "Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 3'733.55 brutto zu- züglich Verzugszins von 5% ab 5. Juni 2024 zu bezahlen." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MWST.)." 2.2. Die Beklagte und die Klägerin 2 liessen sich nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der vor Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltene Streitwert der anhängig ge- machten vermögensrechtlichen Angelegenheit belief sich auf über Fr. 10'000.00. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid berufungsfähig (Art. 308 ZPO). Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 1.2. In der Berufungsschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 310 ZPO unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Berufungsschrift hat sich vornehm- lich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. In der Berufung ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dabei genügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid -4- zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Berufungskläger angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbstständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Berufungskläger mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Berufungsinstanz keine Frist zur Be- hebung des Mangels ansetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilprozessrecht [BSK ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Berufung. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein. Gleiches muss gelten, wenn der Berufungskläger ledig- lich auf Vorakten verweist oder wenn die Berufung den umschriebenen An- forderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Urteil des Bundesge- richts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 1.3. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin 1 habe mit Schlichtungsgesuch vom 6. November 2024 unter anderem Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 22'165.15 gegen die Beklagte geltend gemacht. Mit Subrogationsan- zeige vom 29. Januar 2025, und damit nach Rechtshängigkeit des vorlie- genden Verfahrens, habe die Klägerin 2 der Klägerin 1 und der Beklagten die Subrogation der von ihr für den Zeitraum vom 7. Februar 2024 bis 4. Juni 2024 an die Klägerin 1 ausbezahlten Taggeldern in Höhe von Fr. 22'949.99 angezeigt. Anschliessend habe die Klägerin 1 am 6. Februar 2025 Klage erhoben und habe von der Beklagten die Bezahlung von offe- nen Lohnforderungen in Höhe von Fr. 22'165.15 gefordert (angefochtener Entscheid E. 1.4.4). Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 AVIG gehe der Lohnanspruch der Klägerin 1 gegenüber der Beklagten im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschä- digungen von Gesetzes wegen auf die Kasse und damit auf die Klägerin 2 über. Die Höhe der ausgerichteten Taggelder übersteige den von der Klä- gerin 1 eingeklagten Betrag. Im Gegensatz zur Klägerin 1 könne die Klä- gerin 2 nicht auf die Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs ver- zichten. Nach Eingang der Eingabe vom 11. März 2025 der Klägerin 2 habe sich die Klägerin 1 nicht mehr zu den Vorbringen der Klägerin 2 vernehmen lassen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin 2 den von der Klägerin 1 geltend gemachten Anspruch vollständig übernehme. Damit falle die Aktivlegitimation der Klägerin 1 in Bezug auf die Lohnforderung dahin. Neu aktivlegitimiert sei die Klägerin 2, welche als Rechtsnachfolgerin der Klägerin 1 auftrete. Dies führe zu einem Teilparteiwechsel im vorliegenden Verfahren betreffend die Lohnforderung (angefochtener Entscheid E. 1.4.4). -5- Gemäss dem vorgelegten Arbeitsvertrag und dem Kündigungsschreiben vom 4. April 2024 habe, wie von der Klägerin 1 vorgebracht, zwischen der Klägerin 1 und der Beklagten vom 1. Januar 2020 bis am 4. Juni 2024 ein Arbeitsverhältnis von 100 % zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'500.00 sowie Fr. 500.00 Spesen bestanden. Dies werde von der Be- klagten auch nicht bestritten (angefochtener Entscheid E. 5.4). Die Klägerin 2 habe der Klägerin 1 in der Zeit vom 7. Februar 2024 bis 4. Juni 2024 Arbeitslosenentschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 24'791.40 ausgebezahlt. Aufgrund der gesetzlichen Subrogation von Art. 29 Abs. 2 AVIG gehe die offene Lohnforderung der Klägerin 1 gegen- über der Beklagten im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung von Fr. 24'791.40 auf die Klägerin 2 über (angefochtener Entscheid E. 6.2). 1.4. Die Klägerin 1 bringt mit Berufung vor, die von ihr geforderte Lohndifferen- zen für die Monate Juni bis August 2023 sei nicht beurteilt worden (Beru- fung S. 2, Vorbemerkung). Daneben führt die Klägerin 1 aus, sie habe für die Monate Juni bis August 2023 einen Lohnanspruch in der Höhe von Fr. 3'733.55 (Berufung A. Rz. 1. ff.). 1.5. Die Klägerin 1 bringt einzig vor, die geforderte Lohndifferenz für die Monate Juni bis August 2023 sei von der Vorinstanz nicht behandelt worden. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausgeführt, dass in dieser Phase ein Arbeitspensum von 100 % zu einem Bruttolohn von Fr. 4'500.00 vereinbart gewesen sei. Indes hat die Vorinstanz vorgängig festgehalten, dass der Lohnanspruch von der Klägerin 2 vollständig übernommen worden sei, weshalb die Klägerin 1 nicht mehr aktivlegitimiert sei. Gestützt auf diese Begründung besteht demnach auch in der hier gegenständlichen Phase kein Anspruch mehr. Mit dieser Feststellung befasst sich die Klägerin 1 in ihrer Berufung nicht. Sie bringt lediglich vor, weshalb sie aus materieller Sicht einen Lohnanspruch für die Monate Juni bis August 2023 haben soll. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach ihre Forderung vollständig auf die Klägerin 2 übergegangen sein soll, rügt sie nicht. Die Berufung der Klägerin 1 erfüllt die Begründungsanforderungen an eine Berufung (vgl. E. 1.2) des- halb nicht. Da die Klägerin 1 die von der Vorinstanz festgestellte fehlende Aktivlegitimation nicht bestreitet, ist auch das Rechtsschutzinteresse an der Berufung nicht ersichtlich. Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten. -6- 2. 2.1. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO werden im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 weder für das Verfahren vor erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren Ge- richtskosten erhoben (HOFMANN/BAECKERT, BSK ZPO, N. 2 zu Art. 114 ZPO). 2.2. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist gestützt auf Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO für das Verfahren vor erster Instanz wie auch im Rechtsmittelverfahren abzusehen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es wird keine obergerichtliche Entscheidgebühr erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher -7- Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 3'733.55. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 8. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari De Martin