4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 7'428.35 beläuft sich die zu erhebende Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht auf Fr. 1'680.00 (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). -6- 4.2. Dem Kläger, dem die Beschwerde nicht zugestellt worden ist, ist im obergerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen.