je mit Hinweisen). Auch hätte er die Frist von zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO verpasst. 3.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Beklagten als offensichtlich unbegründet, weshalb diese – gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort des Klägers – abzuweisen ist.