Allerdings könnte der Beklagte damit nicht glaubhaft darlegen, dass er deshalb mehr als ein Jahr später vollständig unfähig gewesen wäre, seine Post und damit den Entscheid vom 10. Juli 2025 entgegenzunehmen und innert zehn Tagen bei der Vorinstanz den Antrag um schriftliche Entscheidbegründung zu stellen. Mithin ist unter den vorliegenden Umständen hinsichtlich des Fristversäumnisses nicht von einem fehlenden oder bloss leichten Verschulden, wie es Art. 148 Abs. 1 ZPO für eine Fristwiederherstellung voraussetzt, auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024 E. 4.3.2 und 5A_927/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1; je mit Hinweisen).