Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 148 ZPO ohnehin nicht gegeben gewesen wären. Es ist zwar nachvollziehbar, dass ihn der Tod seiner am tt.mm.2024 verstorbenen Ehefrau seelisch erschüttert hat. Allerdings könnte der Beklagte damit nicht glaubhaft darlegen, dass er deshalb mehr als ein Jahr später vollständig unfähig gewesen wäre, seine Post und damit den Entscheid vom 10. Juli 2025 entgegenzunehmen und innert zehn Tagen bei der Vorinstanz den Antrag um schriftliche Entscheidbegründung zu stellen.