3.2. Der Beklagte hat in seiner als «Einspruch» bezeichneten Eingabe an die Vorinstanz vom 24. September 2025 (act. 23 ff.) ausgeführt, der Tod seiner Ehefrau habe ihn in seiner Erwerbstätigkeit wie auch im Alltag stark eingeschränkt. Die Vorinstanz ist hinsichtlich dieser Ausführungen, die im Kontext verpasster Termine beim Kläger erfolgt sind, nicht von einem (sinngemässen) Fristwiederherstellungsgesuch ausgegangen, was nicht zu beanstanden ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 148 ZPO ohnehin nicht gegeben gewesen wären.