Der Beklagte hat erst am 24. September 2025 (Datum der Postaufgabe, act. 25) und somit rund einen Monat nach Fristablauf eine schriftliche Begründung verlangt. Damit hat er die zehntägige Frist für eine schriftliche Begründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO augenscheinlich verpasst. Mit dem Fristablauf hat das erstinstanzliche Verfahren seinen definitiven Abschluss gefunden und der Entscheid vom 10. Juli 2025 konnte nicht mehr mit Beschwerde oder Berufung angefochten werden, weshalb er auch nicht mehr zu begründen war, was von der Vorinstanz zurecht festgestellt worden ist.