Da der Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid vom 10. Juli 2025 weder entgegengenommen noch bei der Poststelle abgeholt hat, obwohl er mit dessen Zustellung hat rechnen müssen, gilt die eingeschriebene Sendung als am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch und somit am 30. Juli 2025 erfolgt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August 2025 (sog. Gerichtsferien; Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) endete die 10-tägige Frist für die Einreichung eines Begründungsbegehrens am 25. August 2025. -5-