Durch die Zustellung der Klage wurde gegenüber dem Beklagten das Prozessrechtsverhältnis begründet, wodurch für ihn die Pflicht entstanden ist, im Verfahren nach Treu und Glauben zu handeln. In diesem Zusammenhang wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, alle notwendigen Schritte vorzunehmen, um sicherzustellen, dass ihn verfahrensrelevante Entscheidungen für die Dauer des Verfahrens erreichen können (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).