Der Beklagte musste zu diesem Zeitpunkt mit der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids rechnen, hatte er doch unzweifelhaft Kenntnis der gegen ihn eingereichten Klage vom 13. Februar 2025 (Poststempel), welche ihm am 4. April 2025 polizeilich zugestellt worden war (act. 13). Durch die Zustellung der Klage wurde gegenüber dem Beklagten das Prozessrechtsverhältnis begründet, wodurch für ihn die Pflicht entstanden ist, im Verfahren nach Treu und Glauben zu handeln.