Es kann offen bleiben, ob die dem Obergericht weitergeleitete Beschwerde vom 9. Oktober 2025 hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit überhaupt eine genügende Begründung enthält, da die Beschwerde – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt – ohnehin abzuweisen ist. 3. 3.1. Der Entscheid vom 10. Juli 2025 wurde von der Vorinstanz am 22. Juli 2025 eingeschrieben verschickt und dem Beklagten am 23. Juli 2025 mit Frist bis 30. Juli 2025 zur Abholung gemeldet (act. 22; vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post zur Sendungsnummer [...]).