2.2. Weist das Gericht das Begründungsbegehren zufolge Verspätung ab, findet das erstinstanzliche Verfahren seinen definitiven Abschluss. Anfechtungsobjekt bildet somit die Verfügung vom 29. September 2025, welche als Endentscheid zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.6). Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend nicht eine materielle Prüfung des Entscheids vom 10. Juli 2025 vorzunehmen, sondern es kann einzig um die Frage gehen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. September 2025 zurecht auf die Ausfertigung einer schriftlichen Entscheidbegründung verzichtet hat.