denn auch richtigerweise davon ausgegangen, dass damit (sinngemäss) eine schriftliche Entscheidbegründung beantragt worden sei. Mit Verfügung vom 29. September 2025 hat die Vorinstanz auf die Ausfertigung einer schriftlichen Begründung jedoch verzichtet, da sie davon ausgegangen ist, dass das (sinngemässe) Begründungsbegehren des Beklagten zu spät erfolgt ist. -4-