2. 2.1. Der Beklagte hat sowohl bei der Vorinstanz wie auch beim Obergericht mehrfach Eingaben eingereicht, welche sich inhaltlich gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Juli 2025 richten. Ohne schriftliche Begründung des vorinstanzlichen Entscheids kann dieser inhaltlich jedoch nicht angefochten werden. Die Vorinstanz ist gestützt auf die Eingabe des Beklagten vom 24. September 2025 (vgl. act. 23 ff.) denn auch richtigerweise davon ausgegangen, dass damit (sinngemäss) eine schriftliche Entscheidbegründung beantragt worden sei.