Eröffnet das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung, indem es den Parteien das Dispositiv zustellt (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO), können diese – worauf im Entscheid vom 10. Juli 2025 ausdrücklich hingewiesen worden ist (act. 18) – innert zehn Tagen seit der Eröffnung eine Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides durch Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO).