Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau hat den Beklagten mit Entscheid vom 10. Juli 2025 verpflichtet, dem Kläger Fr. 5'428.35 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2024 sowie Fr. 2'000.00 Schadenersatz zu bezahlen. Dieser Entscheid ist ohne schriftliche Begründung ergangen (act. 17 ff.), wie dies in der Zivilprozessordnung als Regelfall vorgesehen ist (Art. 239 Abs. 1 ZPO).