2.2. Mit Verfügung vom 29. September 2025 hielt der Präsident des Bezirksgerichts Aarau fest, dass die Eingabe des Beklagten vom 24. September 2025 als Gesuch um schriftliche Begründung des Entscheids vom 10. Juli 2025 entgegengenommen werde, zufolge Verspätung auf die Ausfertigung einer solchen jedoch verzichtet werde. -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 reichte der Beklagte Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. September 2025 ein und rügte erneut, dass er mit dem Entscheid vom 10. Juli 2025 nicht einverstanden sei. 3.2. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 reichte der Beklagte unaufgefordert ergänzende Ausführungen ein.