2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'000.00 als Schadenersatz für die zerstörten Markisen zu bezahlen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 sowie der Entscheidgebühr von Fr. 1'680.00, werden dem Beklagten auferlegt. 4. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 hat der Beklagte dem Kläger direkt zu ersetzen. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 24. September 2025 (Poststempel) erklärte der Beklagte, dass er mit dem Entscheid vom 10. Juli 2025 nicht einverstanden sei.