Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2025.51 (VZ.2025.6) Urteil vom 11. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Comiotto Kläger A._____, […] Beklagter B._____, Inhaber des Einzelunternehmens C._____, […] Gegenstand Forderung aus Werkvertrag; Abweisung des Gesuchs um schriftliche Begründung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Aarau eine Klage betreffend Forderung aus einem Werkvertrag ein. 1.2. Die Klage konnte dem Beklagten am 4. April 2025 polizeilich zugestellt wer- den. Der Beklagte hat auch nach Ansetzung einer Nachfrist keine Klageant- wort eingereicht. 1.3. Am 10. Juli 2025 fällte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau folgenden Entscheid: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die geleistete Anzahlung Fr. 5'428.35 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2024 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'000.00 als Schadenersatz für die zerstör- ten Markisen zu bezahlen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 sowie der Entscheidgebühr von Fr. 1'680.00, werden dem Beklagten auferlegt. 4. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren von Fr. 300.00 hat der Beklagte dem Kläger direkt zu ersetzen. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 24. September 2025 (Poststempel) erklärte der Beklagte, dass er mit dem Entscheid vom 10. Juli 2025 nicht einverstanden sei. 2.2. Mit Verfügung vom 29. September 2025 hielt der Präsident des Bezirksge- richts Aarau fest, dass die Eingabe des Beklagten vom 24. September 2025 als Gesuch um schriftliche Begründung des Entscheids vom 10. Juli 2025 entgegengenommen werde, zufolge Verspätung auf die Ausfertigung einer solchen jedoch verzichtet werde. -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 reichte der Beklagte Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. September 2025 ein und rügte erneut, dass er mit dem Entscheid vom 10. Juli 2025 nicht einverstanden sei. 3.2. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 reichte der Beklagte unaufgefordert er- gänzende Ausführungen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau hat den Beklagten mit Entscheid vom 10. Juli 2025 verpflichtet, dem Kläger Fr. 5'428.35 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2024 sowie Fr. 2'000.00 Schadenersatz zu bezahlen. Dieser Entscheid ist ohne schriftliche Begründung ergangen (act. 17 ff.), wie dies in der Zivilprozessordnung als Regelfall vorgesehen ist (Art. 239 Abs. 1 ZPO). Eröffnet das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung, indem es den Parteien das Dispositiv zustellt (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO), können diese – worauf im Entscheid vom 10. Juli 2025 ausdrücklich hingewiesen worden ist (act. 18) – innert zehn Tagen seit der Eröffnung eine Begrün- dung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides durch Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Der Beklagte hat sowohl bei der Vorinstanz wie auch beim Obergericht mehrfach Eingaben eingereicht, welche sich inhaltlich gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Juli 2025 richten. Ohne schriftliche Begründung des vorinstanzlichen Entscheids kann dieser inhaltlich jedoch nicht angefochten werden. Die Vorinstanz ist gestützt auf die Eingabe des Beklagten vom 24. September 2025 (vgl. act. 23 ff.) denn auch richtigerweise davon ausgegangen, dass damit (sinngemäss) eine schriftliche Entscheidbegründung beantragt worden sei. Mit Verfügung vom 29. September 2025 hat die Vorinstanz auf die Ausfertigung einer schriftli- chen Begründung jedoch verzichtet, da sie davon ausgegangen ist, dass das (sinngemässe) Begründungsbegehren des Beklagten zu spät erfolgt ist. -4- 2.2. Weist das Gericht das Begründungsbegehren zufolge Verspätung ab, fin- det das erstinstanzliche Verfahren seinen definitiven Abschluss. Anfech- tungsobjekt bildet somit die Verfügung vom 29. September 2025, welche als Endentscheid zu qualifizieren ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.6). Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend nicht eine materielle Prüfung des Entscheids vom 10. Juli 2025 vorzunehmen, sondern es kann einzig um die Frage gehen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. September 2025 zurecht auf die Ausfer- tigung einer schriftlichen Entscheidbegründung verzichtet hat. Es kann offen bleiben, ob die dem Obergericht weitergeleitete Beschwerde vom 9. Oktober 2025 hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit überhaupt eine genügende Begründung enthält, da die Beschwerde – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt – ohnehin abzuweisen ist. 3. 3.1. Der Entscheid vom 10. Juli 2025 wurde von der Vorinstanz am 22. Juli 2025 eingeschrieben verschickt und dem Beklagten am 23. Juli 2025 mit Frist bis 30. Juli 2025 zur Abholung gemeldet (act. 22; vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post zur Sendungsnummer [...]). Der Beklagte musste zu diesem Zeitpunkt mit der Zustellung des vor- instanzlichen Entscheids rechnen, hatte er doch unzweifelhaft Kenntnis der gegen ihn eingereichten Klage vom 13. Februar 2025 (Poststempel), wel- che ihm am 4. April 2025 polizeilich zugestellt worden war (act. 13). Durch die Zustellung der Klage wurde gegenüber dem Beklagten das Prozess- rechtsverhältnis begründet, wodurch für ihn die Pflicht entstanden ist, im Verfahren nach Treu und Glauben zu handeln. In diesem Zusammenhang wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, alle notwendigen Schritte vorzu- nehmen, um sicherzustellen, dass ihn verfahrensrelevante Entscheidun- gen für die Dauer des Verfahrens erreichen können (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Da der Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid vom 10. Juli 2025 weder entgegengenommen noch bei der Poststelle abgeholt hat, obwohl er mit dessen Zustellung hat rechnen müssen, gilt die eingeschriebene Sendung als am siebten Tag nach dem Zustellungsversuch und somit am 30. Juli 2025 erfolgt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sog. Zustell- oder Zustellungsfik- tion). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. Au- gust 2025 (sog. Gerichtsferien; Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) endete die 10-tägige Frist für die Einreichung eines Begründungsbegehrens am 25. August 2025. -5- Der Beklagte hat erst am 24. September 2025 (Datum der Postaufgabe, act. 25) und somit rund einen Monat nach Fristablauf eine schriftliche Be- gründung verlangt. Damit hat er die zehntägige Frist für eine schriftliche Begründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO augenscheinlich verpasst. Mit dem Fristablauf hat das erstinstanzliche Verfahren seinen definitiven Ab- schluss gefunden und der Entscheid vom 10. Juli 2025 konnte nicht mehr mit Beschwerde oder Berufung angefochten werden, weshalb er auch nicht mehr zu begründen war, was von der Vorinstanz zurecht festgestellt wor- den ist. 3.2. Der Beklagte hat in seiner als «Einspruch» bezeichneten Eingabe an die Vorinstanz vom 24. September 2025 (act. 23 ff.) ausgeführt, der Tod seiner Ehefrau habe ihn in seiner Erwerbstätigkeit wie auch im Alltag stark einge- schränkt. Die Vorinstanz ist hinsichtlich dieser Ausführungen, die im Kon- text verpasster Termine beim Kläger erfolgt sind, nicht von einem (sinnge- mässen) Fristwiederherstellungsgesuch ausgegangen, was nicht zu bean- standen ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vo- raussetzungen für eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 148 ZPO ohne- hin nicht gegeben gewesen wären. Es ist zwar nachvollziehbar, dass ihn der Tod seiner am tt.mm.2024 verstorbenen Ehefrau seelisch erschüttert hat. Allerdings könnte der Beklagte damit nicht glaubhaft darlegen, dass er deshalb mehr als ein Jahr später vollständig unfähig gewesen wäre, seine Post und damit den Entscheid vom 10. Juli 2025 entgegenzunehmen und innert zehn Tagen bei der Vorinstanz den Antrag um schriftliche Entscheid- begründung zu stellen. Mithin ist unter den vorliegenden Umständen hin- sichtlich des Fristversäumnisses nicht von einem fehlenden oder bloss leichten Verschulden, wie es Art. 148 Abs. 1 ZPO für eine Fristwiederher- stellung voraussetzt, auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024 E. 4.3.2 und 5A_927/2015 vom 22. Dezem- ber 2015 E. 5.1; je mit Hinweisen). Auch hätte er die Frist von zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO verpasst. 3.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Beklagten als offen- sichtlich unbegründet, weshalb diese – gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort des Klägers – abzuweisen ist. 4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streit- wert von Fr. 7'428.35 beläuft sich die zu erhebende Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht auf Fr. 1'680.00 (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). -6- 4.2. Dem Kläger, dem die Beschwerde nicht zugestellt worden ist, ist im ober- gerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstan- den, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'680.00 werden dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 7'428.35. -7- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 11. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Comiotto