3. Bei einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert – wie vorliegend – bis zu Fr. 30'000.00 werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO) und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 EG ZPO). Das gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)