In der Gesamtbetrachtung ist das Obergericht nicht davon überzeugt, dass es tatsächlich die Beklagte war, die das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos aufgelöst hat. Die Klägerin trägt die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. oben), weshalb die Klage, die von einer durch die Beklagte und nicht die Klägerin fristlos ausgesprochenen Kündigung ausgeht, abzuweisen ist. Da die vorinstanzliche Abweisung des Rechtsbegehrens betreffend den angeblich noch ausstehenden Lohnanspruch unangefochten geblieben ist, ist die Klage somit vollumfänglich abzuweisen.