war, der Beklagten treu zu bleiben (Replik Rz. 38). Die von der Beklagten laut der Klägerin angeblich angegebenen Gründe für die Kündigung – das Alter sowie der Arbeitsweg der Klägerin (vgl. Klage Rz. 13) – scheinen vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig, zumal der Beklagten das Alter der Klägerin von vornherein bekannt war und F._____, welche die Vertretung der Klägerin für die Dauer ihrer Krankschreibung übernommen hatte, einen ähnlich langen Arbeitsweg hatte (act. 107).