So führte die Klägerin selbst aus, dass sich seit ihrem Wiedereintritt bis zur Kündigung am 2. November 2022 – mit Ausnahme des besagten Vorfalls vom 26. Oktober 2022 – keine nennenswerten Vorkommnisse ereignet hätten, die ein derartiges Vorgehen gerechtfertigt oder zumindest erklärt hätten und sie deshalb von der angeblichen Kündigung völlig überrumpelt gewesen sei (Klage Rz. 11; Replik Rz. 19). Gleichzeitig erklärt sie den unbestrittenen Umstand, dass sie D._____ anlässlich dieses Gesprächs ihren Arbeitsvertrag vorgelegt hat, damit, dass sie aufgrund des Vorfalls vom 26. Oktober 2022 mit einer derartigen Aktion der Beklagten habe rechnen müssen und sie auf ihre