Massgeblich für die Zweifel an der von der Klägerin dargetanen Version sind jedoch die teils widersprüchlichen Aussagen der Klägerin hinsichtlich des Ablaufs sowie die weitgehend schleierhaft bleibenden Motive der angeblichen Kündigung durch die Beklagte. So führte die Klägerin selbst aus, dass sich seit ihrem Wiedereintritt bis zur Kündigung am 2. November 2022 – mit Ausnahme des besagten Vorfalls vom 26. Oktober 2022 – keine nennenswerten Vorkommnisse ereignet hätten, die ein derartiges Vorgehen gerechtfertigt oder zumindest erklärt hätten und sie deshalb von der angeblichen Kündigung völlig überrumpelt gewesen sei (Klage Rz. 11; Replik Rz. 19).