Andererseits führte die Klägerin selbst aus, dass der angebliche Wutausbruch seitens D._____ nichts mit ihr zu tun gehabt habe (act. 117). Wenn aber ein allfälliger Wutausbruch von D._____ tatsächlich nichts mit der Klägerin oder ihrer Arbeitsleistung zu tun gehabt hätte, erscheint fraglich, weshalb dann die Beklagte rund eine Woche später hätte kündigen sollen. Die Behauptung der Klägerin, wonach die Beklagte die Klägerin dazu habe bewegen wollen, selbst zu kündigen, erscheint jedenfalls weit hergeholt (vgl. Replik Rz. 17).