Ebenfalls nichts zugunsten ihrer Version kann die Klägerin dem von ihr behaupteten, seitens der Beklagten jedoch bestrittenen Wutausbruch der Geschäftsführerin der Beklagten, D._____, vom 26. Oktober 2022 ableiten (vgl. Klage Rz. 11; Klageantwort S. 4). Einerseits bestehen diesbezüglich erhebliche Zweifel an den Darstellungen der Klägerin, zumal die Ausführungen der Klägerin an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, was D._____ genau gesagt habe, äussert vage gehalten waren und sie insbesondere keine der angeblichen Beschimpfungen oder Flüche konkret benennen konnte. Andererseits führte die Klägerin selbst aus, dass der angebliche Wutausbruch seitens D.___