lung zu finden. Da sie indessen nicht geltend gemacht hat, auf das zusätzliche Einkommen angewiesen zu sein, lassen sich beide Umstände ebenso gut dahingehend interpretieren, als dass die Klägerin kürzertreten wollte, wie es namentlich die Zeugin und vormalige Chefin der Klägerin, C._____, ausgeführt hat (vgl. act. 99), und sie deshalb selbst gekündigt hat. Für diese These würde ausserdem sprechen, dass die Klägerin bis zum 11. Oktober 2022 aufgrund eines Unfalls drei Monate krankgeschrieben war und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, wegen ihrer Schulter keine neue Stelle zu suchen (act. 119).