Das gilt insbesondere auch für das Alter der Klägerin und die Tatsache, dass sie damit im Zeitpunkt der Kündigung bereits pensioniert war und von ihrer AHV-Rente lebte (Replik Rz. 19). Zwar erscheint gestützt darauf nachvollziehbar, dass sie einem Zusatzeinkommen nicht abgeneigt gegenüberstand und es sich schwieriger gestalten dürfte, eine neue Anstel- -5-