Diesbezüglich ist zwar zutreffend, dass nicht ohne Weiteres erhellt, weshalb die Klägerin als langjährige Mitarbeiterin – jedoch bis zum 1. Juli 2022 unter der Leitung der vormaligen Inhaberin C._____ (vgl. Klage Rz. 8) – das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen und dadurch auf die Lohnfortzahlung während der Kündigungsfrist verzichten sollte. Abgesehen davon bestehen indessen keine Indizien, die an sich oder in ihrer Gesamtheit eindeutig für eine Kündigung durch die Beklagte sprechen. Das gilt insbesondere auch für das Alter der Klägerin und die Tatsache, dass sie damit im Zeitpunkt der Kündigung bereits pensioniert war und von ihrer AHV-Rente lebte (Replik Rz.