18; Klagebeilagen 7 und 8). Unabhängig davon, ob die Beklagte gegen die darin aufgestellte Behauptung, sie selbst habe gekündigt, opponiert hat (wovon gestützt auf die mit Klagebeilage 9 eingereichte Aufstellung der Klägerin auszugehen ist) oder nicht, lässt sich weder aus den Schreiben an sich noch aus der Reaktion der Beklagten ableiten, dass die Beklagte gekündigt hat. Vielmehr sind die Umstände in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Diesbezüglich ist zwar zutreffend, dass nicht ohne Weiteres erhellt, weshalb die Klägerin als langjährige Mitarbeiterin – jedoch bis zum 1. Juli 2022 unter der Leitung der vormaligen Inhaberin C._____ (vgl. Klage Rz.