Unbestritten ist zunächst, dass kein schriftliches Kündigungsschreiben existiert, welches die Ausübung des Kündigungsrechts am 2. November 2025 unmittelbar belegen könnte. Zwar hat die Klägerin mit ihren Schreiben an die Beklagte vom 4. sowie vom 22. November 2022 die nachträgliche Ausstellung eines solchen von der Beklagten verlangt (vgl. Klage Rz. 18; Klagebeilagen 7 und 8).