Eine Ausnahme vom Regelbeweismass der vollen richterlichen Überzeugung ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil eine Tatsache, die an sich ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, wegen fehlender Beweismittel nicht bewiesen werden kann (BGE 140 III 610 E. 4.3.3). Der Umstand, dass kein schriftliches Kündigungsschreiben besteht, welches die Kündigung durch die Beklagte belegen würde, kann daher von vornherein nicht zu einer Beweiserleichterung führen.