Dieser ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist und am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Eine Ausnahme vom Regelbeweismass der vollen richterlichen Überzeugung ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil eine Tatsache, die an sich ohne Weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, wegen fehlender Beweismittel nicht bewiesen werden kann (BGE 140 III 610 E. 4.3.3).