Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen (Art. 337 Abs. 1 erster Teilsatz OR). Die Beweislast dafür, dass die Kündigung durch die Beklagte erfolgt ist, obliegt der Klägerin (vgl. Art. 8 ZGB). Hinsichtlich des Beweismasses gilt der strikte Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist und am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2).