Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren die vollumfängliche Abweisung der Klage mit der Begründung, die Vorinstanz habe in unzutreffender Würdigung der Beweismittel verkannt, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis selbst fristlos gekündigt und deshalb keinen Anspruch habe (vgl. Berufung Rz. 2 ff.). 2. 2.1. Die von der Klägerin eingeklagten und im Berufungsverfahren noch strittigen Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis zu Unrecht fristlos gekündigt hat. -4-