Die Vorinstanz hiess die Klage teilweise gut mit der Begründung, dass in Würdigung der Aussagen der Parteien keine nennenswerten Zweifel daran verblieben, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis – zu Unrecht – fristlos gekündigt habe. Gestützt darauf verpflichtete sie die Beklagte zur Zahlung des Lohns bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sowie einer Pönale im Umfang von drei Monatslöhnen nebst Verzugszins. Im Übrigen wies sie die Klage ab.