1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten am 2. November 2022 per sofort beendet worden ist. Umstritten und im Berufungsverfahren zu prüfen ist jedoch, welche Partei die fristlose Kündigung ausgesprochen hat und ob der Klägerin – sollte von einer Kündigung durch die Beklagte auszugehen sein – ein Anspruch auf Lohnzahlung für die Dauer der Kündigungsfrist sowie auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Kündigung zusteht.