2.4. Das Bezirksgericht Zurzach hiess mit Entscheid vom 23. Mai 2024 die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 6'639.15 netto und Fr. 5'012.25 brutto jeweils nebst Zins zu 5 % seit 14. Dezember 2022. 3. 3.1. Mit Berufung vom 16. Januar 2025 beantragt die Beklagte die Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts Zurzach und die Abweisung der Klage. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 19. Februar 2025 beantragt die Klägerin die Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: