1. Die Klägerin war seit ihrer Arbeitsaufnahme im Jahr 2019 bis 2. November 2022 bei der Beklagten angestellt. 2. 2.1. Mit Klage vom 5. Februar 2024 beantragte die Klägerin dem Arbeitsgericht des Bezirks Zurzach, die Beklagte sei zur Zahlung von netto Fr. 8'536.00 (nach Abzug der Sozialversicherungsprämien) und Fr. 17'922.00 (ohne Abzüge) nebst 5 % Zins seit 14. Dezember 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verurteilen. 2.2. Mit Klageantwort vom 1. März 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage. 2.3. Mit Replik vom 12. April 2024 und Duplik vom 3. Mai 2024 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.