3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für das Beschwerde- und das Wiederherstellungsverfahren von insgesamt Fr. 700.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)