Der Klägerin ist weder im Beschwerdeverfahren noch im Wiederherstellungsverfahren ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 15. September 2025 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid des Friedensrichters des Friedensrichteramts Kreis V vom 20. Juni 2025 wird abgewiesen. - 10 -