"materielle" Bestreitung der Forderung) weiter einzugehen. Ebenso wenig sind die mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 gestellten Beweisanträge zu behandeln, womit auch offenbleiben kann, ob diese rechtzeitig gestellt worden sind. 3. Ausgangsgemäss hat der Beklagte die (reduzierte) Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Wiederherstellungsverfahren wurde vom säumigen Beklagten verursacht, weshalb er die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikosten selber zu tragen hat (Art. 108 ZPO; GOZZI, a.a.O., N. 9 zu Art. 149 ZPO).