2.5. Nach dem Erwogenen ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid des Friedensrichters des Friedensrichteramts Kreis V des Kantons Aargau vom 20. Juni 2025 infolge des Vorliegens von grobem Verschulden seitens des Beklagten abzuweisen. Damit erübrigt es sich auch, auf die mit den Eingaben vom 30. Juni 2025 und 1. Oktober 2025 gemachten Einwände in der Sache selbst (Gehörsverletzung wegen krankheitsbedingter Verhinderung an der Teilnahme der Schlichtungsverhandlung; "materielle" Bestreitung der Forderung) weiter einzugehen.