In seiner Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau vom 1. Oktober 2025 beantragt er zudem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Wiederherstellung der Beschwerdefrist, wobei er auf die korrekte Gesetzesbestimmung verweist. Im Weiteren hat der Beklagte "fristwahrend" Beschwerde gegen die Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhoben, obschon diese keine -9- Rechtsmittelbelehrung enthalten hat. Ungeachtet der Zulässigkeit des Rechtsmittels hat der Beklagte damit gezeigt, dass er durchaus in der Lage ist, auch ohne Rechtsmittelbelehrung innert Frist entsprechend zu reagieren.