Dieser Schluss rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte über Prozesserfahrung und/oder Rechtskenntnisse zu verfügen scheint. So machte er bereits in seiner "Beschwerde" vom 30. Juni 2025 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und führte aus, dass er aufgrund Krankheit "objektiv an der Wahrnehmung meiner Verfahrensrechte gehindert" worden sei. In seiner Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau vom 1. Oktober 2025 beantragt er zudem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Wiederherstellung der Beschwerdefrist, wobei er auf die korrekte Gesetzesbestimmung verweist.