Keinesfalls durfte er einfach zuwarten und davon ausgehen, dass gar keine Rechtsmittelfrist lief (vgl. E. 2.4.1.2. hiervor). Nachdem der Entscheid im Dispositiv vom 20. Juni 2025 die Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde enthalten hat und der Beklagte damit die Frist für die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid hätte kennen müssen, er zudem mit Schreiben der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Juli 2025 darauf hingewiesen wurde, dass er die Rechtsmittelbelehrung zunächst falsch verstanden hat, kann der Beklagte vorliegend aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung auf dem begründeten Entscheid vom 20. Juni 2025 nichts zu seinen Gunsten ableiten.