"Begründung zum Entscheid vom 20. Juni 2025" handelt, hätte es am Beklagten gelegen und wäre es ihm ohne weiteres zumutbar gewesen, die Rechtsmittelbelehrung auf dem Dispositiv-Entscheid vom 20. Juni 2025 nochmals zu konsultieren. Keinesfalls durfte er einfach zuwarten und davon ausgehen, dass gar keine Rechtsmittelfrist lief (vgl. E. 2.4.1.2. hiervor).