Dem Beklagten musste folglich bewusst sein, dass es sich um diejenige Begründung des Entscheids handelt, welche er mit Eingabe vom 30. Juni 2025 (sinngemäss) verlangt hatte, zumal seine Eingabe vom 30. Juni 2025 mit Schreiben der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Juli 2025 durch das Obergericht als Antrag auf Begründung zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet wurde und darin das korrekte Vorgehen nochmals dargelegt wurde. Gerade auch aufgrund dieses Schreibens der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Juli 2025 und der Bezeichnung des begründeten Entscheids, wonach es sich um die